Gesetze / Rechtsprechung / § 8 SBG 2016

Entscheidungen zu § 8 SBG 2016

10 Entscheidungen der Bundesgerichte · Geschäftsführung

  1. BVerwG, 21.11.2019 – 1 WRB 2/18 Beschluss

    1. Zu den Kosten der Tätigkeit der Vertrauensperson, die die Dienststelle zu tragen hat, können auch die Kosten gehören, die der Vertrauensperson durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem vorgerichtlichen Besch…

  2. BVerwG, 28.06.2012 – 2 WD 34/10 Urteil

    1. Das Verlesungsverbot des § 106 Abs. 2 Satz 4 WDO (juris: WDO 2002) darf nicht durch die Vernehmung der Vernehmungsperson umgangen werden, wenn die Vernehmung ohne Beachtung der im gerichtlichen Disziplinarverfahren ge…

  3. BVerwG, 18.12.2019 – 1 WRB 5/18 Beschluss

    Wendet sich eine Vertrauensperson mit einer vorgerichtlichen Beschwerde gegen die Missachtung ihres disziplinaren Schutzstatus aus § 15 Abs. 2 WDO, kann sie die Übernahme der notwendigen Rechtsanwaltskosten von ihrer Die…

  4. BVerwG, 03.05.2019 – 1 WNB 3/18 Beschluss
  5. BVerwG, 08.09.2020 – 2 WD 18/19 Urteil

    1. Der Schutz von Vertrauenspersonen und Soldatenvertretern vor Maßnahmen des gemeinsamen nächsten Disziplinarvorgesetzten nach § 15 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Satz 2 SBG kann nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auf d…

  6. BVerwG, 21.11.2019 – 1 WRB 3/18 Beschluss

    Die Vertrauensperson hat ein mit der Wehrbeschwerde durchsetzbares Recht auf Durchführung der Quartalsbesprechung gemäß § 20 Abs. 4 SBG.

  7. BVerwG, 03.06.2019 – 1 WNB 4/18 Beschluss

    Für das Verständnis der neuen Überwachungsaufgabe der Vertrauenspersonen nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 SBG ist auf die entsprechende Rechtsprechung zu § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zurückzugreifen.

  8. BVerwG, 26.06.2025 – 1 WB 64.24 Beschluss
  9. BVerwG, 28.06.2018 – 1 WRB 1/18 Beschluss

    1. Gegenstand der wehrdienstgerichtlichen Kontrolle ist der Beschwerdebescheid in der Gestalt der Entscheidung über die weitere Beschwerde. 2. Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist im Verfahren der weiteren Beschwe…

  10. BVerwG, 16.05.2018 – 1 WNB 4/17 Beschluss